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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 14 UF 100/04
Rechtsgebiete: VAÜG, BGB, VAHRG


Vorschriften:

VAÜG § 1 Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
VAHRG § 1
VAHRG § 1 Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
Die privatrechtlich organisierte D. Lebensversicherung ist Beteiligte im Versorgungsausgleich. (Vgl. hierzu die anderlautende h.M. , u.a. dargestellt bei Weber in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.Aufl., § 53b Rn. 7d)
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 100/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und den Richter am Landgericht Kawa am

3. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Wittenberg vom 20. April 2004, Az.: 4 F 712/03 S, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 500,-- Euro fallen der Antragstellerin zur Last.

III. Das Gesuch der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 20. April 2004 (Bl. 27 - 29 d. A.) hat das Amtsgericht Wittenberg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich, unter Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Übrigen, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 18,07 € monatlich von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA) auf das ebenfalls dort unterhaltene Konto der Ehefrau übertragen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich, in formeller Hinsicht bedenkenfrei, die Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 50/51 UA-VA), die meint, der unverfallbare Anspruch des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung bei der D. Lebensversicherung AG (Bl. 64/65 UA-VA) sei entgegen dem angefochtenen Urteil in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis korrekt, wenngleich in der Begründung defizitär, die Parteien hinsichtlich des Ausgleichs der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Der wegen des Erwerbs angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften seitens beider Ehegatten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verb. mit den §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VAÜG zweigleisig hinsichtlich jener und anderer Anrechte durchzuführende Versorgungsausgleich gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB konnte nur, wie in dem angefochtenen Scheidungsverbundurteil beanstandungsfrei geschehen, hinsichtlich der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des Renten-Splittings zugunsten der Ehefrau öffentlich-rechtlich durchgeführt werden.

Bei den nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, wo der Ehemann gleichfalls die werthöheren Anrechte in Form einer fiktiv gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 5 BGB als Regelaltersrente dynamisierten Lebensversicherungs-Rente in Höhe von 19,64 € erworben hat - der Ehefrau steht insoweit eine Anwartschaft von 0,26 € zu (Bl. 35 UA-VA) -, bestimmt sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs, da andere als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB genannten Anrechte auszugleichen sind, gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Danach findet hier gemäß § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.

Denn nach der Auskunft der D. Lebensversicherung (Bl. 64 Rs. UA-VA) ist weder eine Realteilung der Versorgungsanrechte des Ehemannes im Falle der Ehescheidung vorgesehen, sodass eine Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG ausscheidet, noch ist die Rechtsform des privaten Versicherungsträgers öffentlich-rechtlich, sodass auch ein analoges Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG nicht in Betracht kommt. Kann aber der Versorgungsausgleich nicht nach Maßgabe des § 1 VAHRG durchgeführt werden, so findet gemäß § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, der auch nicht, mangels vergleichbarer Dynamik der verfügbaren Anrechte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG, durch ein so genanntes Super-Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG abgewendet werden kann. Für eine ebenfalls unter Umständen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entbehrlich machende Regelungsmöglichkeit nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

III.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolglosen Antragstellerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert ist, ausgehend von den §§ 14 Abs. 1 und 2, 17 a, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F. in Verb. mit § 72 Nr. 1 GKG, entsprechend dem gesetzlichen Mindestwert bestimmt worden.

IV.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 14 ZPO konnte der Antragstellerin keine Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt werden.

Ende der Entscheidung

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